VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Sie gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, Bestellungen und Verträge, auch wenn dies nicht neuerlich ausdrücklich festgehalten wird und die Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht neuerlich übergeben oder übersandt werden.
2. Eine rechtliche Bindung der Lieferfirma tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder die Unterfertigung des Vertrages ein.
3. Abweichende Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Durch Erteilung des Auftrages treten abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers auch ohne Widerspruch außer Kraft.
II. Preise
1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten usw.)
zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert.
2. Alle Nebenkosten des Vertrages gehen zu Lasten des Käufers.
III. Zahlungsbedingungen
1. Ein Drittel des Kaufpreises ist bei Bestellung, der Rest später bei Lieferung zu bezahlen, falls es nicht anders vereinbart ist. Alle Zahlungen haben bar, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Überschreitung des Zahlungstermines und bei Übernahmeverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen, deren Höhe jenen Zinsen entspricht, die österreichische Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Ein Storno des Vertrages bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Lieferwerkes, wobei eine mindestens zehnprozentige Stornogebühr zu entrichten ist. Bei Aufhebung des Vetrages aus Gründen, die auf Seiten des Käufers liegen, ist das Lieferwerk berechtigt, nach seiner Wahl entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des Auftragswertes zu fordern.
2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentum des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reparaturkosten, dann auf Ersatzteilforderungen, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
verrechnet werden.
3. Der Eigentumsvorbehalt kann am Fahrzeug vermerkt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Typenschein (Einzelgenehmigungsbescheid) bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers einzubehalten.
4. Sofern von dritter Seite auf das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der Käufer hievon das Lieferwerk sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf Verlangen des Verkäufers auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizzen zugunsten des Verkäufers zu vinkulieren.
6. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Reparaturen sofort – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten des Verkäufers oder in einer anerkannten Werkstätte des Lieferwerkes ausführen zu lassen.
7. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt Terminverlust ein.
8. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen aller Art des Lieferwerkes ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind schriftlich anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfristen, falls sie nicht ausdrücklich fix vereinbart werden, sind freibleibend.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages, jedoch niemals vor Leistung der vereinbarten Anzahlung oder ersten Rate.
3. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist das Lieferwerk berechtigt, den Liefertermin neu zu bemessen.
4. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.
6. Bei Reparaturen und Karossierungen anfallendes Altmaterial geht, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum des Lieferwerkes über, ohne dass es einer gesonderten Verständigung des Kunden bedarf.
7. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Lieferwerk verschuldet worden sind.
8. Die Lieferfirma behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, für den Fall, dass ihr nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche ihre Forderung nicht mehr ausreichend gesichert scheint.
V. Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
1. Die Lieferung ist erfüllt:
a) für Lieferungen ab Werk: bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, nachdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – falls nichts anderes vereinbart, im Lieferwerk – zu prüfen und zu übernehmen.
b) Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungsort: mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.
2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und abgenommen.
3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der den notwendigen Versicherungsschutz selbst und auf seine Kosten zu bewerkstelligen hat. Zu diesem Zeitpunkt ist der
Kaufgegenstand in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Durch das Lieferwerk wird ein Versicherungsschutz nur besorgt, soweit dies im ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch
für zur Reparatur übergebene Fahrzeuge vom Zeitpunkt der Übernahme bis zum Zeitpunkt der Erfüllung. Wird vom Lieferwerk eine Abholfrist festgesetzt und diese vom Käufer überschritten, so kann eine Einstellgebühr berechnet werden.
4. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
VI. Gewährleistung
1. Das Lieferwerk leistet nur dem Erstkäufer gegenüber bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen Gewähr für eine dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Fahrzeugs in Werkstoff und Werkarbeit, während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung, jedoch höchstens bis zu einer Gesamtfahrleistung von 10.000 Kilometern. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Lieferwerkes entweder durch die Reparatur durch der porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im
Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.
2. Für die vom Lieferwerk nicht selbst erzeugten Teile haftet dieses nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten. Bei Glasbruch wird ein Ersatz gewährt.
3. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb acht Tagen beim Lieferwerk oder bei der zuständigen offiziellen Werkstätte erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Fahrzeuges (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.
4. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.
5. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.
6. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen
sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.
8. Für gebrauchte Fahrzeuge wird keine Gewähr geleistet.
9. Für Reparaturarbeiten wird keine Gewährt geleistet.
10. Im Falle des Weiterverkaufs innerhalb der Garantiezeit erlischt die Garantieverpflichtung.
VII. Schadenersatz und Produkthaftpflicht
1. Schadenersatzansprüche aller Art gegen Hersteller, Importeure, Vorlieferer und das Lieferwerk, auch für Folgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen im Falle auffallend grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
2. Die Ersatzpflicht für Sach- und Vermögensschäden aus dem Titel der Produkthaftung ist ausgeschlossen. Dies gilt
auch für die Ersatzpflicht des Herstellers, des Importeurs und von Vorlieferern.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Eugendorf bei Salzburg, auch wenn die Lieferung an oder von einem anderen Ort aus erfolgt.
Gerichtsstand ist die Stadt Salzburg. Es gilt ausschließlich österreichischen Recht.